11.04.2019 |
Entscheidung
BVerwG - Az. 3 C 13.17 - verkündet folgende Entscheidung:
"...Auszug:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass
die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von
Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug
geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von
fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen
darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß
§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem
Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der
Fahreignung zu entscheiden. In den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen
Verfahren war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass
die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen
Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. ... |