3.9.6 - Anfallsleiden
Leitsätze
Gruppe 1:
Wer unter
persistierenden epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartig auftretenden
Bewusstseinsstörungen leidet, ist in der Regel nicht in der Lage, den
gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht
zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.
Gleiches gilt bei nicht-epileptischen Anfällen mit akuter Beeinträchtigung
des Bewusstseins oder der Motorik wie narkoleptischen Reaktionen, affektiven
Tonusverlusten, kardiovaskulären Synkopen, psychogenen Anfällen u. ä.
Ausnahmen von der Regel sind unter anderem gerechtfertigt
- bei einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung und keine
motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines
Fahrzeuges zur Folge haben und bei denen nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung
keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu
komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen erkennbar wurde,
- bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens
dreijähriger Beobachtungszeit.
Ein wesentliches
Risiko von Anfallsrezidiven ist nicht anzunehmen
- nach einem einmaligen Anfall (nach einer Beobachtungszeit von 3 bis
6 Monaten),
- wenn
der Anfall an bestimmte Bedingungen geknüpft war (Gelegenheitsanfall)
- wie z. B. an Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankungen (Fieber,
Vergiftungen, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen)
- und der Nachweis erbracht wurde, dass jene Bedingungen nicht mehr
gegeben sind. Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit
ist eine zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie
oder Rechtsmedizin erforderlich.
- wenn die neurologische Abklärung weder Hinweise auf eine ursächliche
morphologi-sche Läsion noch auf eine beginnende idio-pathische Epilepsie
ergeben hat,
- wenn der
Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und kein wesentliches Risiko
weiterer Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten
Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre. Das Elektroenzephalogramm
(EEG) muss dabei nicht von den für Epilepsie typischen Wellenformen frei
sein. Eine massiv ausgeprägte Spike-wave-Tätigkeit im EEG, eine im Verlauf
nachgewiesene Zunahme von generalisierten Spike-wave-Komplexen und fokalen
Sharp waves sowie die Persistenz einer Verlangsamung der Grundaktivität
können Indikatoren für eine Rez-divneigung sein.
- nach Anfällen,
die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach Hirnoperationen oder Hirnverletzungen
aufgetreten sind, nach einem anfallsfreien Intervall von einem halben
Jahr.
Gleichzeitig
bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen
bzw. Besonderheiten sind bei der Begutachtung mit zu berücksichtigen,
ggf. durch Hinzuziehung weiterer, für die jeweilige Fragestellung zuständige
Fachärz-te mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
Bei Beendigung
einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen) mit Absetzen der Antiepileptika
ist den Betroffenen für die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des
letzten Arzneimittels sowie die ersten 3 Monate danach zu raten, wegen
des er-höhten Risikos eines Anfallsrezidivs kein Kraftfahrzeug zu führen.
Ausnahmen sind in gut begründe-ten Fällen möglich (lange Anfallsfreiheit,
insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko,
erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Im Falle
eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine Fahrunterbrechung von 6
Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallsfreie Frist eingehalten
wurde.
Bei Fahrerlaubnisinhabern
oder Fahrerlaubnisbewerbern, die dauernd mit Antiepileptika behandelt
werden müssen, dürfen keine Intoxikationen oder andere unerwünschte zentralnervöse
Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe Kapitel 3.12 Betäubungsmittel und
Arzneimittel).
Es dürfen
keine die erforderliche Leistungsfähigkeit ausschließenden hirnorganischen
Veränderungen vorliegen (siehe Kapitel 3.10.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).
Gruppe 2:
Die Voraussetzung
zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen
Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche
Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische
Behandlung. Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt
für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung
ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten. Nach einem Gelegenheitsanfall
ist bei Vermeiden der provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche
Risikoerhöhung mehr anzunehmen.
Bei Fahrerlaubnisinhabern
beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4
Jahren erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Anfallsfreiheit verlieren
EEG-Befunde an Bedeutung.
Begründung
Wenn ein
Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung
geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert, so ist die
von ihm ausgehende Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß, dass
er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden
muss. Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht,
ist im Einzelfall zu klären. Mehrfach aufgetretene Bewusstseinsstörungen
rechtfertigen die Annahme, dass auch künftig mit dem Eintreten unvorhergesehener
gefährlicher Bewusstseinsänderungen gerechnet werden muss.
Es ist unerheblich,
ob anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen diagnostisch als epileptische
Anfälle anzusehen sind oder nicht.
Fahrerlaubnisinhaber
oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen
leiden, werden auch dann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen
gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten, z. B. jährlich
zwei- oder dreimal, auftreten. Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle
jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten
können. Auch Anfälle mit Prodromen schließen nicht die Annahme aus, dass
es beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu gefährlichen epileptischen Reaktionen
kommen kann.
Stets sollte
beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch einen "großen Anfall"
als Unfallursache bekannt wird. Die bei manchen Anfallskranken auftretenden
sehr flüchtigen Bewusstseinstrübungen besonderer Art, die sogenannten
Absencen und andere kleine Anfälle, dürften als Unfallursache oft unentdeckt
bleiben und daher eine hohe Dunkelziffer begründen. Auch "Dämmerzustände"
verschiedener Genese können erst im Zusammenhang mit einem Unfall als
dessen Ursache entdeckt werden.
Ob eine
besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist stets im Einzelfall
zu klären. Jede Beurteilung muss den besonderen, hier keines-wegs vollständig
aufgezählten Umständen gerecht werden. Dem Betroffenen muss zugemutet
werden, den günstigen Verlauf im Einzelfall zu belegen. Aus diesem Grunde
kann aus ärztlicher Sicht das Kriterium einer eventuell positiven Beurteilung
nicht allein die vom Erkrankten selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit
sein. Die Angabe muss vielmehr durch den Nachweis einer regelmäßigen ärztlichen
Überwachung und - soweit möglich - durch Fremdanamnese gesichert werden.
Außerdem sind eine entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung
eine wichtige persönliche Voraussetzung.
Mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit lässt sich die günstige Entwicklung nur durch wiederholte,
dem Einzelfall angepasste Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen
können das EEG und Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen hinzugezogen
werden, ausnahmsweise auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung. Es ist nicht
gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen für die Beurteilung der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ziehen.
Die Voraussetzung
zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 erfordert wegen der damit verbundenen
anfallprovozierenden Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe.
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