§ 1 FeV

Grundregel der Zulassung

Zum § 2 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx


Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.






   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

 

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