§ 8 FeV

Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis
der beantragten Klasse

Zu § 9 FeV


In Kraft getreten am 18.12.2010


Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.


EU-/EWR-Staaten



   

Anmerkungen:

 

 

Urteile:

 

 

Zu § 7 FeV

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