§ 24a FeV | Gültigkeit von Führerscheinen |
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In Kraft getreten am 19.03.2019 |
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1Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt
worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen,
der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in
Verbindung mit der Anlage
8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine
Gültigkeit. (3) 1Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. 2Grundlage der Bemessung der Gültigkeit eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden. (4)
1Die Gültigkeit eines Führerscheines, der ab dem
1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung
eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers
mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet
werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines
neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung
keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins
bestehen. 2Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient
nur
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Begründungen: | 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. ...) ... 11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 31): Zu
Nummer 13a) (§ 24a Absatz 3) Zu
Nummer 13b (§ 24a Absatz 4neu) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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