§ 24a FeV

Gültigkeit von Führerscheinen

Zu § 25 FeV


In Kraft getreten am 19.03.2019


(1) 1Die Gültigkeit der ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine ist auf
15 Jahre befristet. 2Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. sind bis zum 19.Januar 2033 umzutauschen. 2Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. 2Grundlage der Bemessung der Gültigkeit eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden.

(4) 1Die Gültigkeit eines Führerscheines, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins bestehen. 2Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient nur
im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung. 3Er verliert seine Gültigkeit mit
Zustellung des neuen Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt wurde.

 






   
Begründungen:

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. ...)

...

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 31):

Zu Nummer 13a) (§ 24a Absatz 3)
Nach § 24a Absatz 3 Satz 2 und 3 a.F. ist bei der „Verlängerung“ von bereits befristeten Führerscheinen für die Berechnung der 15-Jahresfrist das Datum des Ablaufs dieses Führerscheines entscheidend. Diese Formulierung des § 24a Absatz 3 Satz 2 würde beim Verlust eines bereits befristeten Führerscheins dazu führen, dass das Ersatzdokument auf mehr als 15 Jahre befristet werden müsste. Dies widerspricht den Vorgaben des Art. 7 Absatz 2 Buchst. A der Richtlinie 2006/126/EG. Daher wird eine Regelung für Ersatzdokumente aufgenommen.

Zu Nummer 13b (§ 24a Absatz 4neu)
Um das Verfahren zur Umstellung von Führerscheinen insbesondere durch die Möglichkeit des Direktversandes (Übersendung des fertigen Führerscheins von der Bundesdruckerei direkt an die Antragsteller) zu erleichtern, wird eine Rechtsgrundlage für die „Entwertung“ der Führerscheine aufgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörden sollen die Antragsteller auf die Auswirkungen der Befristung informieren.

 

Anmerkungen:

 

 

Urteile:

 

 

Zu § 24 FeV

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