§ 29a FeV

Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten
Angehörigen der Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas

Zu § 30 FeV

In Kraft getreten am 21.10.2015

In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten
Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn sie

1. eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen innehaben und

2. zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung
nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsendestaat
private Kraftfahrzeuge zu führen.

Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Verlängerung der Bescheinigung durch die Truppenbehörden bleibt unberührt.



     

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 25b FeV

 

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