§ 39 FeV

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiteren Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis

Zu § 40 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx
 


1
Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. 2Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. 3Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen der Klassen AM, L und T treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.




   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 38 FeV

Zum Inhaltsverzeichnis FeV