In Kraft getreten am 04.01.2018 |
(1) 1Die nach Landesrecht
zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare
auf die Einhaltung von
folgenden Kriterien zu prüfen:
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
a)
Verkehrspädagogik nach § 46
31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen
Fortbildung nach
§ 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder §
53 33a Absatz 2 des
Fahrlehrergesetzes,
3. die räumliche und sachliche Ausstattung,
4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in
Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren
Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten
Seminare, die Folgendes umfasst:
a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
bb) die Anzahl der Teilnehmer,
cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,
ee) die Hausaufgaben und
ff) die Seminarverträge,
b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden
Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,
dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,
ee) die persönlichen Stärken des
Teilnehmers,
ff) die Zielvereinbarungen und
gg) den Seminarvertrag.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung
einbeziehen.
(2) 1Die nach Landesrecht
zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge
nach § 46 31a Absatz
2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden
Kriterien zu prüfen:
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen
nach § 47 31b
Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach §
47b 31b Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge,
die Folgendes umfasst:
a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten
Lehrkräfte,
b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten
der Teilnehmer,
c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs
einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten
Kurse und
e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung
einbeziehen. |
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