In Kraft getreten am 02.08.2021 |
(1) Übermittelt werden dürfen
1.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2
des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten nur
a)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit
dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder
Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59
Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens
der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,
d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit
nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet
erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung der Fahrerlaubnis
und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben
zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Fahrerlaubnisklassen
nach Anlage 9,
g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel
der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und
einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),
h) die Nummer des Führerscheins oder die
Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder
der befristeten Prüfungsbescheinigung,
bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer
des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins
(Führerscheinnummer) oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung,
bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten
Null,
i) die Behörde, die den Führerschein,
den Ersatzführerschein oder die
Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder
der befristeten Prüfungsbescheinigung
ausgestellt hat,
j) die Führerscheinnummer oder die
Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder
der
befristeten Prüfungsbescheinigung,
der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine
nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis,
ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung
ausgeschrieben ist,
k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
des Führerscheins,
l) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und
in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde
unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
m) die Nummer und der Tag der Ausstellung eines
internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die
Behörde, die diesen
Führerschein ausgestellt hat,
n) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der
räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs
der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung,
die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der
Tag der Verlängerung,
o) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister
über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen,
p) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr
nur
aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens-
oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort
der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach
§ 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
bb) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit,
dd) die Fahrerlaubnisnummer,
2.
im Rahmen § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für
Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden
Daten sowie
a) der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnisklasse,
b) die Dauer der Probezeit einschließlich
der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den
Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,
c) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und
in dem diese
Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe
des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
3.
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen
nur die nach
Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, k, m, n und o zu übermittelnden
Daten,
4.
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes
für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach Nummer 1 Buchstabe
a bis o zu übermittelnden Daten.
(2)
Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 4
in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für
die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar
übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat,
daß andere Behörden zuständig sind.
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