§ 64 FeV

Identitätsnachweis

Zu § 65 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder

2. die Ablichtung des Personalausweis oder des Passes oder

3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.

(Hinweis auf 1.VO über Ausnahmen von den Vorschriften der FeV)

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.

 


   
Fundstellen: 1.VO über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 15.04.2011  

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 63 FeV

 

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