(1) 1Stellen, die Unterweisungen
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen die
Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis
durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das
Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde
oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle.
2Einer
Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein
Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz
1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze
der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt
hat und vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt
gemacht sind.
Als amtlich anerkannte Stellen
im Sinne des Satzes 1 gelten auch Stellen, die ein Unfallversicherungsträger
nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift
über Grundsätze der Prävention für die
Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat.
3Aus- oder Fortbildungen Schulungen
einer der in Satz 2 genannten Ausbildungsstellen können für
die Zwecke dieser Verordnung durch die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich untersagt werden,
wenn die Ausbildungsstelle wiederholt die Pflichten aus der durch
den Träger der Unfallversicherung erteilten Ermächtigung
verletzt hat.
4Die zuständige Behörde gibt die in den Sätzen
1 und 2 Satz 1 genannten
Stellen öffentlich bekannt.
(2)
1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1.)
keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen
Personen die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berechtigten
Person, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung
die Schulung in Erster Hilfe
als unzuverlässig erscheinen lassen und
2.)
die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen
ist, sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel
für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen
zur Verfügung stehen.
2Die
nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten
Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung gegeben sind.
3Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen insbesondere
hinsichtlich der Fortbildung der mit der Schulung
Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen verbunden
werden, um die ordnungsgemäßen Schulungen
Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen.
4Die
Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen
werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5Die
Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen
Schulungen wiederholt nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten
aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden
ist. 6Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach
Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der
Anerkennung aus.
7Die
die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr
bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für
die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen
Schulungen ordnungsgemäß durchgeführt
und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden
Pflichten erfüllt werden.
(3)
Die Unfallversicherungsträger und die nach Absatz 2
Satz 7 Aufsicht führenden Stellen unterrichten sich gegenseitig
über Untersagungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen
und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5. |