§ 2 StVG | Fahrerlaubnis und Führerschein |
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Im Kraft getreten am 28.07.2021 |
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
2Nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b (3)
1Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
a und b (4)
1Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. (5) 1Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
(6)
1Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder
Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis
nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage
oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins
beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß §
6 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1
sowie ein Lichtbild abzugeben. 2Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. (7) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. 2Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. 3Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. (8)
1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder
Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde
anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines
Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle
eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung
der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über
die Teilnahme an
einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn 1. auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, 2. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und 3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignug nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird. (9)
1Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung
der Eignung oder Befähigung verwendet werden. (10)
1Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch
ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von
Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Diese
Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde
wahr. (10a) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. 2Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
3Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. (11)
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 (12) 1Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. 2Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. (13)
1Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung
zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise
zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung
beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs.
2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich
oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. 2Personen,
die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach
§ 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer
Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach
§ 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören.
3Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für
die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit
nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf
ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung
gemäß (14)
1Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz
13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Die
betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 (15) 1Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. 2Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. (16) 1Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. 2Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. 3Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist. |
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Änderungen: | Begründung
zur Änderung Abs. 2 und 13 Einer
von ADAC und Deutschem Roten Kreuz im Jahr 2012 zu Kenntnissen in
der Ersten Hilfe durchgeführten Studie (EuroTest 2013) zufolge
ist die Akzeptanz der Ersten-Hilfe-Ausbildung eher gering; die Lernwirksamkeit
wird insbesondere wegen der Überfrachtung der 16 Unterrichtseinheiten
umfassenden Ausbildung als eingeschränkt angesehen. Dies war
für die Unfallversicherungsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft
erste Grundlage, die Schulung von Ersthelfern einer Revision zu unterziehen.
Im Ergebnis wird es ab dem 1. April 2015 zu ----------------------------------------------------------------------------- Begründung
der Änderung Abs.9 Hiervon
wird eine ausdrückliche Ausnahme gemacht für im Zusammenhang
stehende Registereintragungen: Solche Registerauskünfte sind
nach den entsprechenden Bestimmungen für diese Register später
zu löschen. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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