In Kraft getreten
am 28.07.2021 |
(1) Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird
ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
über Folgendes zu erlassen:
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere
über
a) den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen,
insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die
Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b) die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für
ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen
Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c) die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung
und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen
Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr
zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur
bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme
am Straßenverkehr sind,
d) die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen
nach den Buchstaben b und c,
e) Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung
von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen
Erteilungsvoraussetzungen,
2. das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten
ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder
Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich
sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur
Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten
Fahrzeuge,
4. die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
a) für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis
auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
als schwerwiegend oder weniger
schwerwiegend,
b) für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems,
wobei
aa) bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die
Sicherheit im
Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb) Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung
und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung
für
die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten
Regelsatzes
der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen
sind,
5. die Anforderungen an
a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung
und Betrieb von Fahrzeugen,
b) die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden
oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile,
Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
einschließlich deren Prüfung,
6. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßeverkehr, insbesondere
über
a) die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für
das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahzeuge,
die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über
die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b) Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen
Anforderungen nach Buchstabe a,
7. die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung
von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8. die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung
von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissioschutzgesetzes
oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a) über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b) zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c) im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf
öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über
das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung
der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10. das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden,
das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen,
11. die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12. den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13. die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen,
verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen
sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich
ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür
zuständig sind,
14. die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15. die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich
des ruhenden Verkehrs
a) zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung,
mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
sowie zugunsten blinder Menschen,
b) zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel,
c) zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der
Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder
oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse
und Taxen,
17. die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen
im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I
oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen
zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser
Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen
von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer
von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung
der Geltungsdauer um längstens fünf
Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach
Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände,
über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen.
Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst
auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen
zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates
über Folgendes zu erlassen:
1. die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen
Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern
ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zukommt, sowie über
das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme,
das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder
genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a) die Systematisierung von Fahrzeugen,
b) die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme,
Bauteile und
selbstständige technische Einheiten, einschließlich der
durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c) die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für
diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d) den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und
Wartungsinformationen,
e) die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f) die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g) die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine
ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher
Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2. die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3. die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten,
der Einführer sowie der Händler
im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b) des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1
oder
c) des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme,
des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung
von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4. die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt
ist, dass
a) sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen
technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter
ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b) ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des
Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen
Gründen nicht zulässig ist.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können
hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt
werden:
1. die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die
sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung
ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren
einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten
und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2. Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung,
Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden,
insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3. die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung,
Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen
Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick
auf ihre Tätigkeiten
a) der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von
Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und
Lieferung nach Nummer 2,
b) des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt
der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c) der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere
der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen
des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und
an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich
der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten
ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen
Behörden, durch die natürlichen oder
juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen
in dem Umfang, der
für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung
erforderlich ist,
4. Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen
Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5. die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des
Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung,
bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe),
oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b
oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a) die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b) die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich
des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden
bei der Überwachung oder
c) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen,
insbesondere
die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6. die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf
die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt
oder
7. die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen
Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den
Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang
mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche
sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung,
Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung
oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde
von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen
oder Einrichtungen verursachen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch
erlassen werden
1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen
Straßen ausgehen,
2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen
ausgehen, oder
3. zum Schutz der Verbraucher. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können
auch erlassen werden
1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen
oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der
Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen
Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder
vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3. für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von
22 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder
nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz
1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14
oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder
6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen
werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam
erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder
8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz
4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gemeinsam erlassen.
(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen
1. zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2. über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18,
auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6. Vor ihrem Erlass
sind die zuständigen obersten
Landesbehörden zu hören.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet
des Absatzes 6,
1. sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst
werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese
geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen
auf die jeweils inhaltsgleichen
neuen Vorschriften zu ersetzen,
2. in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit
es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich
ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich
anzupassen sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender
Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich
beschränkt worden sind.
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung
mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates
die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen
übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen
angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene
Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.
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