In Kraft getreten am 05.12.2014 |
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr und
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger
Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere
über
1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum
Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen
B und BE,
2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung
auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere
dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines
Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person
begleitet sein muss,
3. die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden
Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit,
dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung
zu stehen,
4. die Anforderungen an die begleitende Person
nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen
und Aushändigung an zur Überwachung zuständige
Personen,
c) ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister
sowie
d) über Beschränkungen oder das Verbot
des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend
von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens
bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters
zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen
und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigte Personen,
6. die Kosten in entsprechender Anwendung des §
6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7. das Verfahren.
(2)
Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte
Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug
ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt.
Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.
(3)
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die
Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe,
das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.
Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten
im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend. |
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