In Kraft getreten am 01.06.2026 |
(1)
1Wird gegen die betroffene Person wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober
oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer
von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird
gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
24a Absatz 1 bis 2a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der
Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein
nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung
gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens
jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
(2a) Für die Dauer des Fahrverbots werden von
einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale
Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein
von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern der Inhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen
Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das
Fahrverbot vermerkt. Wird der Führerschein für die Zwecke
der amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des Vermerks nicht freiwillig
herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit
nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die betroffene
Person verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis
zur Entscheidung nach Absatz 1 auch nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht,
1.
wenn der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot
auf dem Führerschein zu vermerken ist, zu bestimmen, dass abweichend
von der in Absatz 2 genannten Frist von einem Monat nach Eintritt
der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung das Fahrverbot spätestens
vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam wird,
2. in den in Nummer 1 nicht genannten Fällen abweichend von
Absatz 2,
a)
wenn der Betroffene in einer schriftlichen oder elektronischen
Erklärung einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen oder
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots benannt hat,
der innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung liegt,
diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots
festzulegen oder
b) wenn der Betroffene keine Erklärung im Sinne des Buchstabens
a abgegeben hat, zu bestimmen, dass das Fahrverbot mit Ablauf
von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam wird.
(4)
Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig
verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen.
Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots
läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft
die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots
zuerst; bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(5)
Wird der Führerschein in den Fällen Absatzes 2a Satz 4 bei
der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den
Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(6)
Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot
in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird
die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht.
In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des
Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. In die Verbotsfrist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(7)
Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§
111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet.
Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum
Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen
Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist.
Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94
der Strafprozessordnung) gleich.
(8) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren
angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten
oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn
die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit
nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(9) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots
nach Absatz 2 oder 3 und über den Beginn der Verbotsfrist nach
Absatz 6 Satz 1 oder 2 ist die betroffene Person bei der Zustellung
der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung
zu belehren.
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