§ 25 StVG | Fahrverbot |
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In Kraft getreten am 26.11.2019 |
(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 3Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (2a)
1Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot
gegen die betroffene Person (2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend. (3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden. (4)
1Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes
2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei die
betroffene Person (5) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. (6)
1Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet.
2Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz
oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten
der betroffenen Person (7)
1Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet
(§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die
Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder
beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die
betroffene Person (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
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Urteile:
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