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Kraft getreten am 28.07.2021 |
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister
nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2)
Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten,
die erforderlich sind
1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten
eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2. für die Prüfung der Berechtigung zum
Führen von Fahrzeugen,
3. für die Ahndung der Verstöße
von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen
oder
4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick
auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch
Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für
die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden
Vorschriften.
(3)
Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer
Straftat, die in der Rechtsverordnung nach §
6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe s bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung
mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder
ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind,
sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, §
24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach §
6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe s bezeichnet ist und gegen die
betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb) eine Geldbuße von mindestens sechzig
Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b) nach den § 24 Absatz
1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben
a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c) nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,
soweit sie in der Rechtsverordnung nach §
6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe s bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen.
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf
Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10. (weggefallen)
11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz
1 Nr. 1 und 2,
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem
besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung,
soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis
auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13. die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,
soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
(§ 4) erforderlich ist,
14. Entscheidungen oder Änderungen, die sich
auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4)
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen
dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden
oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden
Daten mit.
Die
Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung
durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis
4 erfolgen.
(5)
1Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person
mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht,
dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters
und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen
verwendet werden. 2Ist die Feststellung
der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht
möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten
Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. 3Die Zulässigkeit
der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach
den Meldegesetzen der Länder. 4Können die Zweifel
an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt
werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem
Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6)
Die regelmäßige Verwendung
der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen
bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und
Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister
festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu
vervollständigen.
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