In Kraft getreten am 28.07.2021 |
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §
24 Absatz 1, § 24a und § 24c
lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
der betroffenen Person abweichend von
dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde
liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen
ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten
Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der
Geldbuße
1.
sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße
festgesetzt wird oder
2. weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße
von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
In
diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister
der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.
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