(1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen
an die Stellen, die
1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum
Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz
und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständig sind,
übermittelt
werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen
obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken
jeweils erforderlich ist.
(2) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen
an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes,
des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen
über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes
einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt
in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem
Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl.
EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig
sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung
der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2
Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(3)
Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die für
Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt
werden, soweit dies zu dem in
§ 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.
(4)
Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem
für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges
Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die
hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit
dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.
(4a)
Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem
an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden
für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von
Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne,
Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des
Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer
und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder
dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten
Maßnahmen erforderlich ist.
(4b)
Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen außerdem
für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung
des Triebfahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an
die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden,
soweit die Eintragungen für die dortige Prüfung der Voraussetzungen
für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung
des Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.
(5)
1Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für
die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für
statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und verwendet
genutzt werden. 2Zur Vorbereitung von Rechts-
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
dürfen die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt
und verwendet genutzt werden.
(6)1Der
Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
worden sind. 2Der Empfänger darf die übermittelten
Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit
sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden
dürfen. 3Ist der Empfänger eine nichtöffentliche
Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen.
4Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden
Stelle.
(7)
1Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an
die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden,
soweit dies
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren,
Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist.
2Der
Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt,
wenn durch sie schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist.
(8)
1Der betroffenen Person wird
auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters
und über die Anzahl der Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt.
2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis
beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich
gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. 3Die
Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird.
4Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 30a Absatz
3 entsprechend.
(9)
1Übermittlungen von Daten aus dem Fahreignungsregister
sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer
Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte
Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. 2Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. 3Erfolgt die Übermittlung
auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
4In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
5 Begründet
sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität
einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung
bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(10)
1Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare
Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer
1 bis 3 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse
die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird oder
die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union übermittelt, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen
zu ermöglichen. 2Der Umfang der zu übermittelnden
Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 Nummer
3). |