§ 30b StVG | Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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