In Kraft getreten
am 28.07.2021 |
(1) Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
zu erlassen über
1.
den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten
nach
§ 28 Abs. 3,
2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach §
29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf
den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4b,
7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg
bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,
4. den Identitätsnachweis bei Auskünften
nach § 30 Abs. 8,
5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach 28 Absatz 4 Satz 2 und
§ 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch
nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach §
30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung
der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs.
5,
6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung
gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,
7.
die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister
und Fahreignungsregister.
Die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden
betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.
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