§ 50 StVG

Inhalt der Fahrerlaubnisregister

 


In Kraft getreten am 01.06.2020


(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,

2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.

(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden

1. die Anschrift der betroffenen Person und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments sowie

2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über

a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5,

b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.

(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.

(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des
§ 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.


     
Änderungen:

Begründung (BR-Drs. 229/14)

Zu Nummer 8 (§ 50):
Der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) muss im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach § 20 FeV oder um eine Neuerteilung nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Verkehrszentralregister gemäß § 28 StVG gespeicherten Daten nach den Tilgungsfristen des § 29 StVG nicht mehr zur Verfügung stehen.
Bei einem Erlöschen der Fahrerlaubnis während der Probezeit lässt sich aus Beginn und Ende allein die Dauer der nach Neuerteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG noch abzuleistenden Probezeit nicht mit Sicherheit ermitteln, da nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG die Probezeit vorzeitig endet, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet, vor dem vorzeitigen Ende der Probezeit aber bereits eine Verlängerung der Probezeit nach § 2a Absatz 2a StVG eingetreten sein kann. Bekannt sein muss also die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger Beendigung, damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird.
Nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG hemmen die dort genannten Tatbestände den Ablauf der Probezeit. Tritt eine derartige Hemmung vor vorzeitiger Beendigung der Probezeit ein, so ist der entsprechende Zeitraum der Probezeit noch nicht abgelaufen und verlängert daher die nach Neuerteilung abzuleistende Restprobezeit. Beginn und Ende der Hemmung der Probezeit müssen daher bekannt sein.
Die Speicherung der Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt, trägt einem Bedürfnis der Praxis Rechnung. Bei häufigem Wohnsitzwechsel eines Fahrerlaubnisinhabers ist für die zuletzt örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde oft unklar, wo die Fahrerlaubnisakte geführt wurde; die Ermittlung ist oft mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der durch die Speicherung vermieden werden soll.
Im Hinblick auf den grundsätzlichen Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 65
Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) enthält der neue § 65 Absatz 2a StVG eine Klarstellung für Daten, die vor der Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zum 01.01.1999 nur örtlich gespeichert wurden; diese sollen nach dem neuen § 65 Absatz 2a StVG auch künftig örtlich gespeichert bleiben
(vgl. Nummer 6).

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile: