§ 51 StVG

Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx


Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.


     
Änderungen:    

Anmerkungen:

 

 

 

Urteile: