(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55
Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen
öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Nummer 6 übermittelt
werden.
(2)
1Der Abruf ist nur zulässig, wenn
soweit
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person des Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist
und
2. der Empfängerstaat die Verordnung
(EU) 2016/679 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)
anwendet.
2§
53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend
anzuwenden. |