§ 57 StVG

Übermittlung an und Verwendung Nutzung durch den Empfänger von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

 


In Kraft getreten am 26.11.2019


Für die Übermittlung und Verwendung Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten

für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38,
für statistische Zwecke § 38a und
für gesetzgeberische Zwecke § 38b

jeweils entsprechend.


     
Änderungen:    

Anmerkungen:

 

 

 

Urteile: