§ 58 StVG | Auskunft über eigene Daten aus den Registern |
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In Kraft getreten am 28.07.2021 |
3Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend. |
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Urteile:
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