§ 60 StVG | Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger |
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In Kraft getreten am 28.07.2021 |
4Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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