§ 61 StVG

Löschung der Daten

 


In Kraft getreten am 26.11.2019


(1)
1Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, soweit

1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder

2. eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person des Betroffenen eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das Datum der jeweiligen Erteilung, das Datum des jeweiligen Erlöschens, den Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, den Beginn und das Ende der Probezeit, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach einer vorzeitigen Beendigung, den Beginn und das Ende der Hemmung der Probezeit, die Beschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.

(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur

1. den betroffenen Personen dem Betroffenen und

2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis Auskunft erteilt werden.

(3) 1Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Fahreignungsregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend.
2Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

 


     
Änderungen:

Begründung (BR-Drs. 229/14)

Zu Nummer 9 (§ 61):
Die im Falle des Erlöschens einer Fahrerlaubnis nach dem geltenden § 61 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StVG weiterhin zu speichernden Daten reichen nicht aus, um den Fahrerlaubnisbehörden insbesondere nach Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) durch Übermittlung nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG eine problemlose Neuerteilung zu ermöglichen; sie sind daher wie folgt zu ergänzen:

- Nach dem derzeitigen Wortlaut bezieht sich § 61 Absatz 1 Satz 1 StVG nur auf die
Fahrerlaubnis insgesamt. Für ein Erlöschen einzelner Fahrerlaubnisklassen (Beispiel:
Inhaber verzichtet auf Klasse C, behält aber die Fahrerlaubnis im Übrigen) sieht § 61
Absatz 1 Satz 1 StVG jedenfalls seinem Wortlaut nach eine das Löschen überdauernde
Speicherung einzelner Fahrerlaubnisklassen nicht vor. Dies erscheint aber erforderlich, weil sich der frühere Inhaber auch noch nach Jahren auf die erloschene Fahrerlaubnisklasse zwecks Neuerteilung nach § 20 FeV berufen kann, so dass diese gespeichert bleiben muss.

- Der Grund des Erlöschens (Entzug, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis)
ist weiterhin zu speichern, damit die Fahrerlaubnisbehörde zwischen einer Neuerteilung
nach § 20 FeV und einer Neuerteilung nach Fristablauf (vgl. § 24 Absatz 2 FeV)
unterscheiden kann.

- Beginn und Ende der Probezeit werden zurzeit schon im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeichert. Diese Angaben müssen künftig zu den nach § 61 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 StVG nicht zu löschenden Daten gehören, weil sich nur so bei Erlöschen
einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen Entziehung oder Verzichts die abzuleistende
Restprobezeit bei Neuerteilung (vgl. § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG) berechnen lässt.

- Bei einem Erlöschen der Fahrerlaubnis während der Probezeit lässt sich aber aus Beginn
und Ende allein die Dauer der nach Neuerteilung noch abzuleistenden Restprobezeit
nicht mit Sicherheit ermitteln. Der Katalog der nicht zu löschenden Daten in § 61
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG ist daher zu ergänzen um die Dauer der Probezeit
einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit. Auf die Begründung zu Nummer 4 a) bb) wird im Übrigen verwiesen.

- Nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG hemmen die dort genannten Tatbestände den Ablauf
d er Probezeit. Tritt eine derartige Hemmung vor vorzeitiger Beendigung der Probezeit
ein, so ist der entsprechende Zeitraum der Probezeit noch nicht abgelaufen und verlängert daher die nach Neuerteilung abzuleistende Restprobezeit (vgl. zu Nummer 3.
a) bb)). Beginn und Ende der Hemmung der Probezeit müssen daher zu den weiterhin
nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG zu speichernden Daten gehören.

- Eine das Erlöschen der Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse überdauernde Speicherung der Auflagen und Beschränkungen erscheint aus folgenden Gründen angezeigt: Nach § 20 Absatz 1 FeV gelten zwar bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung. Daraus wird jedoch nicht geschlossen werden können, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller behandeln muss, als ob er zum allerersten Mal eine Fahrerlaubnis beantragte und bereits vorliegende Erkenntnisse über notwendige Auflagen und Beschränkungen nicht berücksichtigen dürfte. Vielmehr ist es Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller geeignet ist und ob ggf. die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen erforderlich ist (vgl. § 11 FeV). Bei dieser Ermittlung ist es aber sinnvollerweise angezeigt, Erkenntnisse aus vorangegangenen Verfahren zur Fahrerlaubniserteilung zu berücksichtigen. Auch unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung erscheint dieses Ergebnis geboten. Bei einer Neuerteilung wegen vorzeitiger Beendigung der Probezeit gelten diese Überlegungen entsprechend. Bei einer Neuerteilung nach Fristablauf, die nach § 24 Absatz 2 FeV im Wesentlichen nach den gleichen Regeln erfolgt wie eine Verlängerung vor Fristablauf, erscheint die Kenntnis der
Auflagen und Beschränkungen zwingend, da auch eine Verlängerung vor Fristablauf
auf der Grundlage der mit Auflagen oder Beschränkungen erteilten Fahrerlaubnis erfolgt
wäre (Aspekt der Besitzstandswahrung).

- Die Speicherung der Behörde, welche die Fahrerlaubnisakte führt, ist auch für den Fall
der Neuerteilung angezeigt.

- Um Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen und gleichzeitig unnötigen
bürokratischen Aufwand zu vermeiden, ist im neuen § 61 Absatz 4 StVG die Löschung
der gespeicherten Daten pauschal mit Vollendung des 110. Lebensjahres des
jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile: