§ 61 StVG | Löschung der Daten |
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In Kraft getreten am 26.11.2019 |
2Satz
1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer
1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
das Datum der jeweiligen Erteilung, das Datum des jeweiligen Erlöschens,
den Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse,
den Beginn und das Ende der Probezeit, die Dauer der Probezeit einschließlich
der Restdauer nach einer vorzeitigen Beendigung, den Beginn und das
Ende der Hemmung der Probezeit, die Beschränkungen und Auflagen
zur Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer
und die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
(3)
1Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen
enthalten, die auch im Fahreignungsregister einzutragen sind, gilt
für die Löschung § 29 entsprechend. (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
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Änderungen: | Begründung (BR-Drs. 229/14) Zu
Nummer 9 (§ 61): - Nach
§ 2a Absatz 1 Satz 6 StVG hemmen die dort genannten Tatbestände
den Ablauf - Eine
das Erlöschen der Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse überdauernde
Speicherung der Auflagen und Beschränkungen erscheint aus folgenden
Gründen angezeigt: Nach § 20 Absatz 1 FeV gelten zwar bei
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht grundsätzlich
die Vorschriften über die Ersterteilung. Daraus wird jedoch nicht
geschlossen werden können, dass die Fahrerlaubnisbehörde
den Antragsteller behandeln muss, als ob er zum allerersten Mal eine
Fahrerlaubnis beantragte und bereits vorliegende Erkenntnisse über
notwendige Auflagen und Beschränkungen nicht berücksichtigen
dürfte. Vielmehr ist es Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde
zu ermitteln, ob der Antragsteller geeignet ist und ob ggf. die Anordnung
von Beschränkungen oder Auflagen erforderlich ist (vgl. §
11 FeV). Bei dieser Ermittlung ist es aber sinnvollerweise angezeigt,
Erkenntnisse aus vorangegangenen Verfahren zur Fahrerlaubniserteilung
zu berücksichtigen. Auch unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung
erscheint dieses Ergebnis geboten. Bei einer Neuerteilung wegen vorzeitiger
Beendigung der Probezeit gelten diese Überlegungen entsprechend.
Bei einer Neuerteilung nach Fristablauf, die nach § 24 Absatz
2 FeV im Wesentlichen nach den gleichen Regeln erfolgt wie eine Verlängerung
vor Fristablauf, erscheint die Kenntnis der - Die
Speicherung der Behörde, welche die Fahrerlaubnisakte führt,
ist auch für den Fall - Um
Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen und gleichzeitig
unnötigen |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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