§ 64 StVG | Gemeinsame Vorschriften |
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In Kraft getreten am 01.05.2014 |
1. Geburtsname, 2Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. 3Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. 4Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten. (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern. |
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Urteile:
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