(1)
1Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den
Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis
4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde
aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. 2Eine Überprüfung
der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt
werden. 3Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die
darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der
besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
(2)
1Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs.
1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in
das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister
übernommen worden sind und
3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die
ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den
zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im
automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
2Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen
Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die
im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie
sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale
Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt
haben.
3Die
noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten
der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme
im örtlichen Register gespeichert.
4Maßnahmen
der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister
gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister
nicht mehr vorgenommen wird.
(2a)
Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar
1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.“
(3)
1Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und
das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister
und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben
überführt:
1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf
des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister
gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem
1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären,
werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach
Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem
1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre,
bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer
Betracht.
2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3
in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im
Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer
1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den
Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014
anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung
nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab
dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst
werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens
fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden.
Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis
5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe,
dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet
wird,
b) für die Löschung § 29 Absatz
6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.
April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1.
Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses
Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden
Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe
a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle
der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro
gilt.
4. Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister
eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren
Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem
einzuordnen:
Tabelle
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen
nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung
nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach
dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5. Die Regelungen über Punkteabzüge und
Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind
vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an
einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen
Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach §
4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014
anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach §
28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem
1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist
nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge
zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und
2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung
vorgenommen worden sind.
c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30.
April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum
Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber
bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind,
sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf
des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d) Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von
Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach §
4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30.
April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an
einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes
nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der
nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum
30.April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist §
4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
nicht anwendbar.
(4)
weggefallen
(5)
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens
bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern
451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr vom 25. Januar
2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in
der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren
als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern
403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.
(6)
Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern
und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S.
1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes
sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten
ist.
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