| § 32 FeV | Ausnahmen von der Probezeit  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
         
           1Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.  | 
         
           
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Anmerkungen: 
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Urteile: 
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