FSVwV

 

 


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
(Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS VwV –)
Vom 22. Dezember 1998

In der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2010 (BAnz 2010 S. 4249)


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe v und des § 63 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und § 63 Abs. 2, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

I. Bestellung und Lieferung des Führerscheins (zu § 25 und Anlage 8 FeV)

1 Rahmenvertrag

Die für die Bestellung und Lieferung der Führerscheine maßgeblichen Vereinbarungen des Rahmenvertrages sind in Anlage 1 aufgeführt.

Bei Nichterfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen der Bundesdruckerei GmbH ist das Kraftfahrt-Bundesamt zu informieren.

2 Auftragserteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Grundlage für die Herstellung der Führerscheine ist die “Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins (VHK)”. Das Muster der VHK wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden einschließlich der Ausfüllanleitung und den Vorgaben zum Bestell- und Lieferverfahren im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

3 Dezentral digitalisierte Datenerfassung und Auftragsvergabe zur Führerscheinherstellung

Die auf dem Führerschein einzutragenden Daten sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers können in den Fahrerlaubnisbehörden dezentral digitalisiert erfaßt und der Bundesdruckerei GmbH übermittelt werden, wenn zwischen der jeweiligen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und der Bundesdruckerei GmbH eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Für diese Fälle findet anstelle der Regelungen in Nummer 2 über die Vorlagen für die Herstellung von Führerscheinen und die Bestellung das vereinbarte Verfahren Anwendung.

4 Lieferung durch die Bundesdruckerei

4.1 Prüfung der Lieferung

Wird bei der Prüfung der einzelnen Sendungen festgestellt, daß diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, ist unverzüglich das zustellende Unternehmen zu unterrichten. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Führerscheine abhanden gekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

4.2 Fehlerhafte Führerscheine

Bei fehlerhaften Führerscheinen ist die korrigierte "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins", gegebenenfalls mit Datenänderungen bei Fehlern der Fahrerlaubnisbehörde, unter Erhöhung der Nummer des Führerscheins erneut an die Bundesdruckerei GmbH zu senden. Der Vorlage ist der fehlerhafte Führerschein beizufügen. Die fehlerhaften Führerscheine werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet.

II. Eintragung des Aushändigungsdatums des Führerscheins
(zu § 22 Abs. 4 FeV)

Das Aushändigungsdatum ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Fahrerlaubnisbehörde im Feld 14 des Führerscheins einzutragen. Die Eintragung ist stempel- oder handschriftlich vorzunehmen. Bei stempelschriftlicher Eintragung ist schnelltrocknende sowie ausreichend wischfeste und lichtbeständige schwarze Stempelfarbe, bei handschriftlicher Ausfüllung sind dokumentengeeignete Schreibmittel – wie zum Beispiel schwarze Kugelschreiberfarbe – nach DIN 16554 oder andere vom Bundeskriminalamt geprüfte Schreibmaterialien zu verwenden.

III. Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (zu § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 49 und § 52 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FeV in Verbindung mit § 51 des Straßenverkehrsgesetzes)

Für die Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind elektronische Mittel zu nutzen (Online-Dialog, File-Transfer). Die Datenübermittlung ist nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden herausgegebenen Standards für die Datenübermittlung durchzuführen.

IV. Schlußvorschriften

1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt I Nr. 3 am 1. Januar 1999 in Kraft, Abschnitt I Nr. 3 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Abschnitt I und II tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft.

2. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausfertigungsanleitung für Führerscheine nach Muster 1) vom 13. Dezember 1985 (BAnz. S. 15 204) sowie die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2c Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (Datenübermittlungsvorschrift Fahrerlaubnis auf Probe – DÜVFaP) vom 27. November 1986 (BAnz. Nr. 230a) treten am 1. Januar 1999 außer Kraft.






   

Anmerkungen:

 

Begründung

I. Allgemeines

Mit der zentralen Herstellung und Personalisierung der Führerscheine ist eine grundlegende Änderung des bisherigen Verfahrens der Führerscheinausstellung erforderlich. Die Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Die bundeseinheitliche Verfahrensweise ist erforderlich, da nur so ein effizientes und kostengünstiges Fertigungsverfahren beim Führerscheinhersteller gewährleistet werden kann. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt deshalb die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen.

Die Verwaltungsvorschrift informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Rahmenvertrages zur Herstellung und Personalisierung von Kartenführerscheinen und deren Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörden, der zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem durch eine EU-weite Ausschreibung ermittelten Hersteller der Führerscheine, die Bundesdruckerei GmbH geschlossen wurde.

Sie trifft Festlegungen zur Auftragserteilung für die herzustellenden Führerscheine sowie zu den Modalitäten zum Ausfüllen der Vorlagen zur Herstellung der Kartenführerscheine.

Die Verwaltungsvorschrift enthält neben den konventionellen postalischen Möglichkeiten der Auftragserteilung zur Herstellung von Führerscheinen auch Regelungen zur elektronischen Datenübermittlung an den Hersteller. Da die Voraussetzungen und Möglichkeiten für ihre Anwendung in den einzelnen Behörden sehr unterschiedlich sind, ist ihre Einführung gemäß Vereinbarung der jeweiligen Behörde mit der Bundesdruckerei GmbH vorgesehen. Die elektronische Datenübermittlung soll erst nach Einführung der konventionellen Übermittlung zulässig sein, da auf diesem Gebiet bisher noch keine Erfahrungen vorliegen.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner das Ergänzen des Führerscheins um das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis.

Wesentliche Regelung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist weiterhin die Festlegung, daß bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.

Für die Datenübermittlung sind grundsätzlich elektronische Mittel zu nutzen. Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister können vorerst nur für die Fahrerlaubnisbehörden erteilt werden, die im Online-Verfahren Abrufe tätigen.

Der im Zusammenhang mit der Verwaltungsvorschrift stehende Aufwand wird durch entsprechende Gebühren abgedeckt, die im Zuge der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) angepaßt wurden. Die Gebühren sind kostendeckend.

II. Im einzelnen

Zu Abschnitt I: Bestellung und Lieferung des Führerscheins (zu § 25 und Anlage 8 FeV)

Nummer 1 gibt die im Rahmenvertrag zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH als Hersteller der Führerscheine eingegangenen und für die Bestellung und Lieferung der Führerscheine wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen wieder.

Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Bundesdruckerei GmbH ist das Kraftfahrt-Bundesamt als Vertragspartner des Rahmenvertrages zu informieren, damit einerseits verhindert wird, daß geringfügige Vertragsverletzungen (z. B. Lieferzeitüberschreitung um einen Tag) bereits zu aufwendigen Vertragsverletzungsverfahren führen, andererseits aber gehäuft aufgetretene Vertragsverstöße, wenn auch geringer Art erkannt und wirksame Maßnahmen zu ihrer Abhilfe eingeleitet werden.

Nummer 2 regelt das Verfahren der Auftragserteilung. Danach ist für jeden herzustellenden Führerschein eine entsprechende Vorlage des Herstellers inhalts- und formgerecht von der Fahrerlaubnisbehörde auszufüllen und an den Hersteller zu senden. Abweichungen von den Formvorschriften z. B. der Schrift oder Verschmutzung der Vorlage können zur Nichtverarbeitbarkeit und damit zum Erfordernis eines neuen Auftrags führen. Verantwortlich für die inhaltliche und formgerechte Herstellervorlage ist die Fahrerlaubnisbehörde. Die Verwaltungsvorschrift trifft aufgrund der möglichen Unterschiedlichkeit in den einzelnen Ländern keine Regelung darüber, welche Stelle die Vorlage ausfertigt. Die auf der Herstellungsvorlage einzutragenden Daten geben den Inhalt des Führerscheins sowie die Bestellbehörde an.

Da der Platz für die einzelnen Felder auf dem Führerschein begrenzt ist, weisen die Vorlagen nur so viele Stellen zu den einzelnen Daten auf, wie auf dem Führerschein abgebildet werden können.

In den Anlagen 2 bis 4 werden die Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins (VHK) dargestellt, eine detaillierte Anleitung zu ihrer Ausfüllung gegeben sowie das Bestell- und Lieferverfahren dargelegt. Anlage 3 erläutert außerdem den Aufbau und die Festlegung von Führerscheinnummer und Fahrerlaubnisnummer gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung als wesentliche Identifikationsmerkmale im Zentralen Fahrerlaubnisregister und zeigt zulässige Varianten zur Eintragung der Schlüsselzahl 70 gemäß Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein auf.

Nummer 3 regelt die elektronische Datenübermittlung zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Hersteller. Im Interesse des Gesamtprojektes der Einführung des neuen Führerscheins und der notwendigen Umstellung in den Behörden soll diese jedoch erst nach dem Anlaufen des Gesamtverfahrens zulässig sein. Die Anwendung dieses Verfahrens kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Fahrerlaubnisbehörden mit der Bundesdruckerei vereinbart werden. Bei elektronischer Datenübermittlung finden die Regelungen zur konventionellen Bestellung keine Anwendung mehr.

Nummer 4 bestimmt die durch die Fahrerlaubnisbehörden durchzuführenden Kontrollen der Lieferung, insbesondere auf mögliches Abhandenkommen von Führerscheinen und die Maßnahmen bei fehlerhaften Führerscheinen.

Zu Abschnitt II: Eintragung des Aushändigungsdatums des Führerscheins (zu § 22 Abs. 4 FeV)

Zur Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise der Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Aushändigung des Führerscheins trägt der Führerschein das beschreibbare Feld 14, in dem unter Hinweis auf Feld 10 (Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis) das Aushändigungsdatum des Führerscheins eingetragen wird. Das Feld ist gegenüber dem übrigen Teil des Führerscheins geringer gegen Fälschungen gesichert. Abschnitt II regelt die Verwendung der Ausfüllmaterialien für dieses Feld mittels derer noch ein, wenn auch eingeschränkter, Verfälschungsschutz erreicht werden kann.

Zu Abschnitt III: Mitteilungen der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (zu § 49 FeV in Verbindung mit § 51 StVG)

Da ca. 95 % der Fahrerlaubnisbehörden in der Lage sind, die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister mittels elektronischer Mittel durchzuführen, wird diese Verfahrensweise als Standard festgelegt. Für die noch verbleibenden wenigen Fahrerlaubnisbehörden, die ohne DV-Einsatz arbeiten, ist die Möglichkeit der Übermittlung mittels maschinelloptisch lesbarer Vorlagen aufgrund einer Ausnahmeregelung des Kraftfahrt-Bundesamt möglich. Die Festlegung des Mindeststandards der elektronischen Übermittlung folgt dem StVG, da die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur bis zum 31. Dezember 2005 geführt werden dürfen und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt eine On-line-Verbindung mit dem Zentralen Fahrerlaubnisregister erforderlich ist. Bezüglich der technischen Details der Datenübermittlung wird das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt, mit Zustimmung der obersten Landesbehörden entsprechende Standards zu erarbeiten.

Zu Abschnitt IV: Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (zu § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 49 und § 52 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 FeV)

Die Online-Anbindung der Fahrerlaubnisbehörden ermöglicht sowohl die Direkteinstellung und die Änderung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister als auch die Abfrage von Daten aus diesem. Für die Nutzung anderer Übermittlungsmöglichkeiten (zum Beispiel File-Transfer) müssen die technischen Voraussetzungen erst geschaffen werden.

Zu Abschnitt V: Schlußvorschriften

Abschnitt V regelt das Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung mit Ausnahme der elektronischen Datenübermittlung zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Hersteller. Diese ist erst ab 01. 07. 1999 zulässig. Die Vorschriften zur Bestellung und Lieferung des Führerscheins treten 10 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft, da zu diesem Zeitpunkt der Rahmenvertrag zwischen Kraftfahrt-Bundesamt und Bundesdruckerei über die Führerscheinherstellung und -lieferung abläuft.