Europäischer Gerichtshof (EuGH)
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25.06.2015 C-664/13 Urteil

Fall "Nimanis" - Verwaltungsrecht - Antwort:

Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine Person, die die Ausstellung oder Erneuerung eines Führerscheins in diesem Mitgliedstaat beantragt, die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung eines „ordentlichen Wohnsitzes“ im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 12 nur belegen kann, indem sie nachweist, dass sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats über einen erklärten Wohnsitz verfügt.

 
21.05.2015 C-339/14 Urteil

Fall "Wittmann" - Strafrecht - Antworten:

"...Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der dieser Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihr bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen. ..."

Anmerkung:
Der EuGH hatte in diesem Fall die Konstellation zu bewerten, dass der Betroffene in der BRD wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt wurde. Nach Verkündung des Urteils, jedoch vor dem Inkrafttreten der Rechtskraft und dem Beginn der Sperrfrist wurde dem Betroffenen in Polen eine EU-Fahrerlaubnis erteilt.
In der Beantwortung der Vorlagefrage kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen.
Damit ist geklärt, dass der Ausschlussgrund des § 28 Abs.4 Nr. 4 FeV auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis vor dem Beginn des Zeitraums erfolgt in dem im Anschluss keine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

 
23.04.2015 C-260/13 Urteil

Fall "Aykul" - Verwaltungsrecht: Antworten

1. Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

2. Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.

 
04.09.2014 C-260/13 Schlussanträge Fall "Aykul" - Verwaltungsrecht - Vorlagefragen:

Steht die aus Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegen, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht?

Falls die Frage 1 zu bejahen ist, gilt dies auch, wenn der Ausstellerstaat in Kenntnis der Drogenfahrt untätig bleibt und die vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ausgehende Gefahr daher weiter besteht?

Falls die Frage 1 zu verneinen ist, darf die Bundesrepublik Deutschland die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, von der Erfüllung der nationalen Wiedererteilungsvoraussetzungen abhängig machen?

a) Vermag der Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ein fahrerlaubnisrechtliches Vorgehen eines Mitgliedstaates anstelle des Ausstellerstaats zu rechtfertigen? Lässt der Vorbehalt zum Beispiel die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch eine strafrechtliche Sicherungsmaßregel zu?

b) Wenn Frage 4 a bejaht wird, ist, unter Berücksichtigung der Anerkennungspflicht, für die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der die Sicherungsmaßregel verhängende Mitgliedsstaat oder der Ausstellerstaat zuständig?

14.07.2014 C-339/14 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Wittmann" - Strafrecht - Vorlagefrage:
"Ist Artikel 11 Nummer 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 so auszulegen, dass es der Entziehung eines Führerscheins gleichsteht, wenn dem Führer eines Fahrzeugs nur deshalb eine Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil ihm die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen worden ist und er daher keine Fahrerlaubnis hat, und wenn zugleich angeordnet wird, dass dieser Person jedenfalls für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf? "
 
22.05.2014 C-356/12 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Glatzel" - Verwaltungsrecht
Anhang III Nr. 6.4 (Sehvermögen) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 geänderten Fassung ist zulässig
 
22.11.2011  C-590/10 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Köppl " - Verwaltungsrecht
Erteilung der Klasse B unter Wohnsitzverstoß, Erteilung der Klasse C ohne Wohnsitzverstoß – auch Fahrerlaubnis der Klasse C muss nicht anerkannt werden (Zweite Führerschein-Richtlinie).
 
01.03.2012  C-467/10 Vorlagefrage - Schlussanträge  Fall "Akyüz" - Strafrecht
Nationale Behörden und Gerichte müssen anhand vorliegender Informationen ermitteln und prüfen, ob ein Führerscheininhaber im Ausstellerstaat einen Wohnsitz begründet hat. Neben Auskünften von Behörden des Ausstellerstaates dürfen Umstände verwertet werden, die darauf hinweisen, dass sich ein Betroffener nur kurze Zeit dort aufgehalten hat und dort nur einen rein fiktiven Wohnsitz begründet hat. Der entscheidende Zeitpunkt bezieht sich auf die Nutzung der Fahrerlaubnis (!).
 
26.04.2012  C-419/10 Vorlagefrage
Schlussanträge
Fall "Hofman" - Verwaltungsrecht
Es müssen tatbestandsmäßig die Ausnahmen von der gegenseitigen Anerkennungspflicht vorliegen, die vom EuGH zur Zweiten Führerschein-Richtlinie entwickelt worden sind. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie gilt grundsätzlich für alle ab dem 19. Januar 2009 ausgestellten Führerscheine. Es wurde bei Vorliegen von Ausnahmen von der Anerkennungspflicht lediglich die Rechtsfolge als zwingend (zuvor: Ermessen) geregelt.
 
30.06.2011 C-224/10 Vorlagefrage - Schlussanträge  Fall "Apelt" - Strafrecht
Wird die Fahrerlaubnis beschlagnahmt und wird im Zeitraum zwischen der Beschlagnahme und Entzug in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt, so darf der erste Mitgliedstaat die Anerkennung der Fahrerlaubnis der Klasse B verweigern, da die neue Fahrerlaubnis während einer "Aussetzung der Fahrerlaubnis" erteilt wurde. Wird nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung eine Fahrerlaubnis der Klasse D von dem anderen Mitgliedstaat erteilt, so darf der erste Mitgliedstaat auch die Anerkennung der Fahrerlaubnis der Klasse D verweigern; denn eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D.
 
19.05.2011 C-184/10 Vorlagefrage - Schlussanträge

Fall "Grasser" - Verwaltungsrecht
Ein Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaates muss nicht anerkannt werden, wenn aus dem Führerscheindokument ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip folgt (hier: Eintragung eines Wohnsitzes in dem Führerschein, der nicht im Ausstellerstaat liegt).
Dies gilt auch dann,
wenn der Aufnahmestaat zuvor auf den Führerscheininhaber keinen Entzug der Fahrerlaubnis, angewendet hat.

 
02.12.2010 C 334/09 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Scheffler" - Verwaltungsrecht
Wird ein negatives MPU-Gutachten nach Ausstellung eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorgelegt und basiert es auf Umständen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, so darf die Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht von einem anderen EU-Staat abgelehnt werden.
 
09.07.2009 C 445/08 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Wierer " - Verwaltungsrecht
Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, oder Erklärungen des Inhabers sind keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen.
 
19.02.2009 C 321/07 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Schwarz" - Strafrecht
Anerkennung von Führerscheinen - Besitz zweier Führerscheine - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2 und 4.
Eine Person hat eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates (vor dessen Beitritt zur EU) und später noch des Aufenthaltsstaates erhalten. Allein das verstößt nicht gegen die Führerschein-Richtlinien. Wird nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in dem Aufenthaltsstaat von diesem die dort erteilte Fahrerlaubnis entzogen, so muss die früher erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Denn die Sachlage ist gerade anders als bei „Kapper“ und „Halbritter“ gelagert: Die Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaates wurde vor dem Entzug erteilt – der Beleg der Fahreignung nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Staat liegt gerade nicht vor.
 
20.11.2008  C-01/07  Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Weber" - Strafrecht
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 ist dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind.
 
       
03.07.2008 C-225/07 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Möginger" - Strafrecht
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Entziehung der Fahrerlaubnis – Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis – Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins“
 
26.06.2008 C-329/06
C-343/06
Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Wiedemann" und "Funk" - Verwaltungsrecht
Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ersten Mitgliedstaat - Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz“
Interessant in diesem Zusammenhang die entsprechendes
 
28.09.2006
C-340/05
Vorlagefrage - Schlussanträge
Fall "Kremer" - Verwaltungsrecht
Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen – Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat – In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein – Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat – Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug
 
06.04.2006
C-227/05
Vorlagefrage - Schlussanträge
Fall "Halbritter" - Verwaltungsrecht
Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (Deutschland)
 
12.09.2005
C-372/03
Vorlagefrage - Schlussanträge
Fall " " -
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats (BRD)– Richtlinie 91/439/EWG – Führerschein – Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter – Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen – Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch von Führerscheinen
 
29.04.2004 C-476 / 01 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Kapper" - Verwaltungsrecht
Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins"
 
09.09.2004 C-195-02 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Spanien"
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/439/EWG – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch – Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden“
 
29.01.2004 C-253-01 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Krüger"
Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Verpflichtung zum Umtausch"
 
11.12.2003
C-408/02
Vorlagefrage - Schlussanträge
Fall "Da Silva Carvalho"
Nichterfüllung des Wohnsitzprinzips nach EWG-Richtlinie hemmt nicht die automatische Anerkennung der Fahrberechtigung in der BRD
 
10.07.2003 C-246/00 Vorlagefrage - Schlussanträge   Fall "Niederlande"
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats (Niederlande)- Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Verbindliche Registrierung - Berechnung der Gültigkeitsdauer.
 
 
13.02.2003 C-85/02 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Frankreich"
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats (Frankreich) - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/439/EWG
 
29.10.1998 C-230/97 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Awoyemi"
„Führerschein — Auslegung der Richtlinie 80/1263/EWG — Nichterfüllung der Verpflichtung eines Staatsangehörigen eines Drittlandes, den ihm von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein des Mitgliedstaats seines neuen Wohnsitzes umzutauschen — Strafen — Auswirkung der Richtlinie 91/439/EWG“
 
29.02.1996 C-193/94 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Skanavi" und "Chryssanthakopoulos" -  
28.11.1978 16-78 Vorlagefrage - Schlussanträge Fall "Choquet"