In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
1Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage
eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses,
Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines
ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder
eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder
amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet
der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht
nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der
Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde
eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins,
Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben.
2Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen
oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein
verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis
oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen
beantragt.
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