In Kraft getreten am 01.07.2026
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(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und
Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen,
Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen
und Registerauskünften
a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12.
Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20.
Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften,
c) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969
II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d) nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e) nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen,
2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im
öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989),
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze
für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen
und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung,
Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen
Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
-, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des
Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze,
auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen
und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung
umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das
Bundesministerium für Verkehr die Ermächtigung auf der Grundlage
eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern
beim Bundesministerium für Verkehr aus. Der Antrag oder die Stellungnahme
sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen.
Das Bundesministerium für Verkehr kann die übrigen Länder
ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands
auffordern.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang
der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von
den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich
Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen
Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen
aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen
hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende
Entschuldigung des Adressaten der Amtshandlung am festgesetzten Termin
nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger
der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5a) Für die Erteilung von Parkberechtigungen
in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b können
die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren
erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen
ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen
können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher
Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für
die Inhaber der Parkberechtigung angemessen berücksichtigt werden.
In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt
werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen
werden.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen
und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im
Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren
erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen
ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann
auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist
auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei
Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit
des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze
entsprechend anzuwenden.
(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung
eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch
Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach
Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für
die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen
Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger
Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen,
entrichtet sind. Eine solche Regelung darf
1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten
internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für
Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2. von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall
der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr
von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht
hat,
getroffen werden.
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