In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44
des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten
ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass
jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44
des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten
ist.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs
anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das
sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine
Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen
ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass
jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den
eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet
war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer
Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
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