In Kraft getreten am 07.12.2016 |
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des §
6e Abs. 1 § 6 Absatz 1, des §
6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung
ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung
vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
Euro geahndet werden. |
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