§
24a StVG |
0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert |
|
|
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml
oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. (2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines
in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine
solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im
Blutserum nachgewiesen wird.
(2a)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a
genannte Handlung begeht und
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4)
Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort
oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der
bestimmungs-gemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(5) Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und
Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden
Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern
oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick
auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist. |
|
|
|
|
Änderungen:
|
|
|
Anmerkungen:
|
|
|
Urteile:
|
|
|
|
|
|