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In Kraft getreten
am 01.07.2026
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(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25
mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser
Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn
eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen
wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen
Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu
dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind
nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift
genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines
für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel
und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder
zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im
Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich
ist.
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