§ 24c StVG | Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen |
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In Kraft getreten am 22.08.2024 |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
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Urteile:
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