In
Kraft getreten
am 01.07.2026 |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24
Absatz 1,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach den § 24 Absatz 1,
§ 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1,
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen
Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe
das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für
welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
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