(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Absatz
1 bis 4b obliegen, dürfen die für
die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus
dem Fahreignungsregister durch Abruf im automatisierten Verfahren
übermittelt werden.
(2)
Die Einrichtung von Anlagen zur Datenfernübertragung
durch Direkteinstellung oder zum Abruf im automatisierten Verfahren
ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
(§ 30c Absatz 1 Nummer 5) gewährleistet ist, dass
1.
die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach den Artikeln 24,25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L119 vom 04.05.2016,S.1;
L314 vom 22.11.2016, S.72; L127 vom 23.05.2018, S.2) in der jeweils
geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit
getroffen werden.
dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
des Datenschutzes und
der Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Integrität
der Daten gewährleisten wobei bei
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden sind und
2. die Zulässigkeit der Direkteinstellungen
oder der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert
werden kann.
(2a)
(weggefallen)
(3)
1Das
Kraftfahrt-Bundesamt fertigt über die Direkteinstellungen und
die Abrufe Aufzeichnungen an, die die bei der Durchführung der
Direkteinstellungen
oder Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen
oder Abrufe, die Kennung der einstellenden oder abrufenden Dienststelle
und die eingestellten oder abgerufenen Daten enthalten müssen.
2Die Zulässigkeit der Direkteinstellungen und Abrufe
personenbezogener Daten wird durch Stichproben
durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt und überprüft.
3Die
Protokolldaten nach Satz 1 dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
4Liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung
oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder
Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
dürfen die Protokolldaten
auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der
Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten einer
bestimmten Person gestellt wird.
5Die
Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach
sechs Monaten zu löschen.
(4)
1Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeichnungen, die
sich auf den Anlass der Direkteinstellung oder
des Abrufs erstrecken und die Feststellung der
für die Direkteinstellung oder für den Abruf verantwortlichen
Person ermöglichen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung
(§ 30c Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.
(5)
1Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus
dem Fahreignungsregister für die in § 30 Abs. 7 genannten
Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum übermittelt werden:
1.
die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a)
die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich
der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe
oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen,
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
a)
die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer
Fahrerlaubnis,
b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung,
4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und
5.
zusätzlich
a)
Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis,
die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder
des Verzichts nach Nummer 4 ist, und
b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der Person,
zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
2Der
Abruf ist nur zulässig, wenn soweit
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Personen Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist
und
2.
der Empfängerstaat die Verordnung (EU)
2016/679 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)
anwendet.
3Die
Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses der Abrufe
sind entsprechend anzuwenden.
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