(1) Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
zu erlassen über
1.
den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten
nach
§ 28 Abs. 3,
2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach §
29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf
den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4b,
7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg
bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,
4. den Identitätsnachweis bei Auskünften
nach § 30 Abs. 8,
5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach 28 Absatz 4 Satz 2 und
§ 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch
nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach §
30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung
der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs.
5,
6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung
gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,
7.
die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister
und Fahreignungsregister.
Die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden
betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.
(2)
1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates
1.
über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister
und Fahreignungsregister
zu
erlassen. 2Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer
1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden
gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz erlassen.
|