§ 48 StVG

Registerführung und Registerbehörden

In Kraft getreten am 07.12.2016


(1) 1Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über

1. von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,

2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeug führen.

3Sobald ein örtliches Register nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind.

(3) 1Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. 2Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern. 3Die Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. 4Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nummer 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen. 5Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen.


     
Änderungen:

Begründung BR-Drs. 229/14

Zu Nummer 6 (§48) :

Zu a) (Absatz1)
Zu aa) Siehe Begründung zu b).

Zubb):
Klarstellung, dass § 48 Absatz 1 StVG nur noch für die nach dem neuen § 65 Absatz 2a StVG weiterhin örtlich gespeicherten Altdaten gilt, wenn örtliche Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) nicht mehr geführt werden.

Zu b) (Absatz 2)
Gemäß Artikel 1 Nummer 7 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-
Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 wurde der damalige § 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung wegen Verstoßes gegen das in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/439/EWG festgelegte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gestrichen. Nach dieser Vorschrift waren Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, zuvor unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ihren Führerschein registrieren zu lassen. Die Änderungen unter aa) und dd) sind Folgeänderungen aus dem Wegfall dieser Registrierungspflicht. Zugleich entfiel die Notwendigkeit, wie bisher in § 48 Absatz 2 Nummer 1 und 3 zwischen Personen mit und ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland zu differenzieren. Der neue Absatz 2 bezieht sich auf beide Personengruppen.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile: