§ 48 StVG | Registerführung und Registerbehörden |
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In Kraft getreten am 07.12.2016 |
2Abweichend
von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung
zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene
Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeug führen. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind. (3)
1Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt
die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen
Daten. 2Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis
des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern
der hergestellten Führerscheine speichern. 3Die Speicherung
der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller
ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend
der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend
zu löschen. 4Die Daten nach den Sätzen 1 und 2
dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 |
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Änderungen: | Begründung BR-Drs. 229/14 Zu Nummer 6 (§48) : Zu a) (Absatz1) Zubb): Zu
b) (Absatz 2) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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