In
Kraft getreten am 01.01.2015 |
(1)
Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister
werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind,
um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine
eine Person besitzt oder für welche
sie die Neuerteilung beantragen kann.
(2)
Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt
zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
1.
für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen
zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen
von Fahrzeugen.
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Änderungen |
Begründung
(BR.-Drs. 229/14)
Zu
Nummer 7 (§ 49):
Klarstellung, dass es Zweck der Register ist, im Falle des Erlöschens
von Fahrerlaubnissen
auch die Feststellung zu ermöglichen, welche Fahrerlaubnisse
neu beantragt werden können. |
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