In Kraft getreten am 01.06.2020 |
(1)
In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
werden gespeichert
1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt,
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Nummer
2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich
des Umtausches oder der
Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand,
Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung
der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine
und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung,
sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie
Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung
zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
(2)
In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem
gespeichert werden
1.
die Anschrift der betroffenen Person und
die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben,
Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments
sowie
2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Nummer 2 Daten über
a)
Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis,
Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote
sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen
sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz
5,
b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug
zu führen.
(3)
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu
Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer
Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich
der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und
Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen
im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen
einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt,
gespeichert werden.
(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
nach Maßgabe des
§ 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten
die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister
nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.
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Änderungen: |
Begründung
(BR-Drs. 229/14)
Zu
Nummer 8 (§ 50):
Der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse
(Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis)
muss im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden, damit
die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich
um eine Neuerteilung nach § 20 FeV oder um eine Neuerteilung
nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Verkehrszentralregister gemäß
§ 28 StVG gespeicherten Daten nach den Tilgungsfristen des §
29 StVG nicht mehr zur Verfügung stehen.
Bei einem Erlöschen der Fahrerlaubnis während der Probezeit
lässt sich aus Beginn und Ende allein die Dauer der nach Neuerteilung
nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG noch abzuleistenden Probezeit
nicht mit Sicherheit ermitteln, da nach § 2a Absatz 1 Satz 6
StVG die Probezeit vorzeitig endet, wenn die Fahrerlaubnis entzogen
wird oder der Inhaber auf sie verzichtet, vor dem vorzeitigen Ende
der Probezeit aber bereits eine Verlängerung der Probezeit nach
§ 2a Absatz 2a StVG eingetreten sein kann. Bekannt sein muss
also die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen
Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach §
2a Absatz 1 Satz 7 StVG eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger
Beendigung, damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren
die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt
wird.
Nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG hemmen die dort genannten Tatbestände
den Ablauf der Probezeit. Tritt eine derartige Hemmung vor vorzeitiger
Beendigung der Probezeit ein, so ist der entsprechende Zeitraum der
Probezeit noch nicht abgelaufen und verlängert daher die nach
Neuerteilung abzuleistende Restprobezeit. Beginn und Ende der Hemmung
der Probezeit müssen daher bekannt sein.
Die Speicherung der Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt,
trägt einem Bedürfnis der Praxis Rechnung. Bei häufigem
Wohnsitzwechsel eines Fahrerlaubnisinhabers ist für die zuletzt
örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde oft unklar,
wo die Fahrerlaubnisakte geführt wurde; die Ermittlung ist oft
mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der durch die Speicherung
vermieden werden soll.
Im Hinblick auf den grundsätzlichen Wegfall der örtlichen
Fahrerlaubnisregister nach § 65
Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) enthält
der neue § 65 Absatz 2a StVG eine Klarstellung für Daten,
die vor der Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zum 01.01.1999
nur örtlich gespeichert wurden; diese sollen nach dem neuen §
65 Absatz 2a StVG auch künftig örtlich gespeichert bleiben
(vgl. Nummer 6). |
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