§ 54 StVG | Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt |
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In Kraft getreten am 07.12.2016 |
2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 3Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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