§ 55 StVG | Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes |
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In Kraft getreten am 26.11.2019 |
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet (3)
Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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