Übermittlung an und Verwendung Nutzung durch den Empfänger von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Verwendung Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b
jeweils entsprechend.
Anmerkungen:
Urteile: