§ 59 StVG | Datenab |
|
In Kraft getreten am 26.11.2019 |
(2) Die regelmäßige Verwendung
(3)
1Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in
deren Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen
Register zu vervollständigen. 2Die nach § 50 Abs.
1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen
dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich
ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister
festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.
3Die Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
nur |
|
Änderungen: | ||
Anmerkungen:
|
|
|
Urteile:
|