In Kraft getreten am 28.07.2021 |
Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
zu erlassen
1.
über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von
Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige
Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs.
1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
jeweils gespeichert werden dürfen,
3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger
und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die
weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren
nach § 53,
5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach
§ 54,
6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten
Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
7. über die Bestimmung, welche ausländischen
öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren
nach § 56 befugt sind,
8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften
nach § 58 und
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister
der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
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