welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Metaphysik
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Beitrag
von Metaphysik » Sa 1. Feb 2020, 06:45
Hartmut hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 09:02
Kann es sein, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie keinen Führerschein mehr haben?
Oh, doch mal eine Antwort hier, zwar nicht zum Thema, aber wenigstens mit einer Unterstellung. Interessantes Forum.
Sorry, ich muss Sie enttäuschen. Sowohl Fahrerlaubnis als auch Fahrzeuge sind vorhanden. Vermutlich verorten Sie mich bei der altbekannten Säuferfraktion, deren letzte Rettung die 25 km/h Altfahrstühle waren.
So seltsam es Ihnen vorkommen mag, es ging mir tatsächlich darum Licht ins Dunkel des Rechtswirrwars zum Thema zu bringen, und ich dachte gerade dieses Forum .. wäre dafür da.
Da lag ich scheinbar falsch. Stattdessen wurde das Thema im Verkehrsportal diskutiert.
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Hartmut
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von Hartmut » So 2. Feb 2020, 10:42
Zu dieser Frage hatte ich schon einmal eine Antwort geschrieben, so dachte ich jedenfalls.
MRS hat die Thematik bereits in den Beiträgen aus 2003 gut beschrieben. Es macht jetzt auch keinen Sinn, mit einer Bundesratsdrucksache aus 1998 zu argumentieren, wenn der Gesetzgeber 2002 eine Neuregelung getroffen hat.
Sie argumentieren mit einem Besitzstand. Gibt es den überhaupt, wenn jemand weder über eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung für einen Krankenfahrstuhl verfügt? Wenn ich nichts habe, kann ich daraus auch nichts ableiten. Wenn hätte der Gesetzgeber eine Regelung treffen müssen, dass die vor "XY" geborenen einen Krankenfahrstuhl (mit welcher Definition auch immer) fahren dürfen. Das hat er aber nicht.
Zu meiner Frage nach einem Besitz eines Führerscheins: Tatsächlich wurden die vermeintlichen Krankenfahrstühle oft von Personen missbraucht, denen eine Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Die Regelungen für einen richtigen Krankenfahrstuhl machen Sinn. Sie sollen es behinderten Personen ermöglichen, sich fortbewegen zu können. Ob das dann zum Einkaufen, zum Arzt oder was auch immer ist, es ist für diesen Personenkreis eminent wichtig. Es ist Teil dessen, aktiv am Leben teilnehmen zu können.
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Metaphysik
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Beitrag
von Metaphysik » So 2. Feb 2020, 21:02
Da die Fragestellung hier solange nicht beantwortet wurde ist sie im Verkehrsportal dikutiert worden
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... 1058078181 . Deswegen möchte ich hier jetzt auch nicht wieder einsteigen. Nur eins, es gibt dazu auch andere Rechtssichten von Fachleuten:
https://lepori.de/forum/viewtopic.php?f=2&t=8194
Hartmut hat geschrieben: ↑So 2. Feb 2020, 10:42
Die Regelungen für einen richtigen Krankenfahrstuhl machen Sinn. Sie sollen es behinderten Personen ermöglichen, sich fortbewegen zu können. Ob das dann zum Einkaufen, zum Arzt oder was auch immer ist, es ist für diesen Personenkreis eminent wichtig. Es ist Teil dessen, aktiv am Leben teilnehmen zu können.
Die Regelung für heutige Krankenfahrstühle würde Sinn machen, gäbe es nicht die, Verzeihung für den Ausdruck, völlig hirnrissige Einschränkung auf E-Mobile. Hausbesitzer mögen damit Leben können. Ausser im Winter, da stellt sich dann die Frage bei geschlossenen Varianten Heizen oder Reichweite. Ganz außen vor sind Wohnungsmieter ohne Garage mit Steckdose. Wie sollen die einen e-Krankenfahrstuhl mit Strom versorgen?
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DonniMax
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von DonniMax » So 6. Sep 2026, 07:14
Harald hat geschrieben: ↑So 19. Okt 2003, 16:16
Hallo,
mein Schwager, Jahrgang 1958, fährt seit 1997 einen dreirädrigen, sogenannten Pizzaroller der Marke Piaggio, der als Krankenfahrstuhl ausgewiesen ist. (bis 25 km/h/300 kg Leergewicht)
Vorab: er ist weder körperlich gebrechlich noch anderweitig behindert. Er hat weder einen Führerschein noch eine Prüfbescheinigung. (war ja auch bisher nicht erforderlich) so weit so gut.
Die ortsansässige Behörde untersagt ihm nun das Führen diese Kfz und begründet es mit der neuen Gesetzesgebung (01.09.2002)
Im § 76 FeV Übergangsrecht wird jedoch auf Ausnahmen hingewiesen, die sich in den §§ 4, 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und insbesondere im § 5 Abs. 4 der FeV wieder finden. Liege ich falsch mit meiner Meinung, dass er seinen Piaggio weiterhin fahren darf.
Danke für die Antworten.
Gruß Harald
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